§ 27a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[7. Dezember 1923][20. Oktober 1923]
§ 27a § 27a
Bei einem Verbrechen oder Vergehen, das auf Gewinnsucht beruht, kann die Geldstrafe auf einhunderttausend Goldmark erhöht und auf eine solche Geldstrafe neben Freiheitsstrafe auch in denjenigen Fällen erkannt werden, in denen das Gesetz eine Geldstrafe nicht androht. Bei einem Verbrechen oder Vergehen, das auf Gewinnsucht beruht, kann die Geldstrafe auf zehntausend Milliarden Mark erhöht und auf eine solche Geldstrafe neben Freiheitsstrafe auch in denjenigen Fällen erkannt werden, in denen das Gesetz eine Geldstrafe nicht androht.
[20. Oktober 1923–7. Dezember 1923]
1§ 27a. Bei einem Verbrechen oder Vergehen, das auf Gewinnsucht beruht, kann die Geldstrafe auf zehntausend Milliarden Mark erhöht und auf eine solche Geldstrafe neben Freiheitsstrafe auch in denjenigen Fällen erkannt werden, in denen das Gesetz eine Geldstrafe nicht androht.
Anmerkungen:
1. 20. Oktober 1923: Artt. I Nr. 3, VII Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 1923.

Umfeld von § 27a StGB

§ 27 StGB. Beihilfe

§ 27a StGB

§ 27b StGB