§ 27c StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 27c. [1] Verhängt das Gericht eine Geldstrafe nach § 14 Abs. 2, so sind die §§ 27 bis 27b anzuwenden. [2] Ist Freiheitsstrafe mit einem erhöhten Mindestmaß angedroht, so ist die Geldstrafe so zu bemessen, daß die Ersatzfreiheitsstrafe dieses Mindestmaß nicht unterschreitet.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 11, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.