§ 283a StGB. Besonders schwerer Fall des Bankrotts

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. August 1976/1. September 1976]
1§ 283a. Besonders schwerer Fall des Bankrotts. [1] In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
  • 1. aus Gewinnsucht handelt oder
  • 2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
Anmerkungen:
1. 1. August 1976/1. September 1976: Artt. 1 Nr. 5, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.

Umfeld von § 283a StGB

§ 283 StGB. Bankrott

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