§ 284b StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [30. Dezember 1919–1. Oktober 1968]
    1§ 284b.  [1] In den Fällen der §§ 284, 284a sind die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank befindliche Geld einzuziehen, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. [2] Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 30. Dezember 1919: Artt. I Nr. 1, II des Gesetzes vom 23. Dezember 1919.