§ 285a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970][1. Juni 1934]
§ 285a § 285a
In den Fällen der §§ 284, 284a und 285 kann neben Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. (1) In den Fällen der §§ 284, 284a und 285 kann neben Gefängnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
(2) Neben der Strafe kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist.
[1. Juni 1934–1. April 1970]
1§ 285a.
2(1) In den Fällen der §§ 284, 284a und 285 kann neben Gefängnis auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
3(2) Neben der Strafe kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist.
Anmerkungen:
1. 30. Dezember 1919: Artt. I Nr. 1, II des Gesetzes vom 23. Dezember 1919.
2. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 16, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
3. 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 7, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.