§ 285b StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[22. September 1992][1. Januar 1975]
§ 285b. Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung § 285b. Einziehung
(1) [1] In den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. [2] § 73d ist auch in den Fällen des § 284 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden.
(2) [1] In den Fällen der §§ 284 und 284a werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. [2] Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden. [1] In den Fällen der §§ 284 und 284a werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. [2] Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
[1. Januar 1975–22. September 1992]
1§ 285b. 2Einziehung. [1] In den Fällen der §§ 284 und 284a werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. [2] Andernfalls können die Gegenstände eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 150, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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