§ 289 StGB. Pfandkehr

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. September 1969]
§ 289. Pfandkehr § 289
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.
(2) (weggefallen)
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. (4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(4) (weggefallen) (5) Die Bestimmungen des § 247 Absatz 2 und 3 finden auch hier Anwendung.
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 289.
2(1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.
3(2) (weggefallen)
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(5) Die Bestimmungen des § 247 Absatz 2 und 3 finden auch hier Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
3. 1. September 1969: Artt. 3, 8, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.