§ 28a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[16. Februar 1924–1. Januar 1975]
1§ 28a.
(1) Soweit die Geldstrafe nicht gezahlt wird, ist sie beizutreiben.
(2) Der Versuch, die Geldstrafe beizutreiben, kann unterbleiben, wenn mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß sie aus dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht beigetrieben werden kann.
Anmerkungen:
1. 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.