§ 28b StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Oktober 1953] | [16. Februar 1924] | 
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| § 28b | § 28b | 
| (1) Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verurteilten gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen. | (1) Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verurteilten gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen. | 
| (2) [1] Das Nähere regelt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. [2] Soweit dies nicht geschieht, sind die obersten Landesbehörden ermächtigt, das Nähere zu regeln. | (2) [1] Das Nähere regelt die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats. [2] Soweit dies nicht geschieht, sind die obersten Landesbehörden ermächtigt, das Nähere zu regeln. | 
    [16. Februar 1924–1. Oktober 1953]
    1§ 28b. 
        
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verurteilten gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen.
        
            (2) [1] Das Nähere regelt die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats. [2] Soweit dies nicht geschieht, sind die obersten Landesbehörden ermächtigt, das Nähere zu regeln.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.