§ 28b StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953][16. Februar 1924]
§ 28b § 28b
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verurteilten gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen. (1) Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verurteilten gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen.
(2) [1] Das Nähere regelt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. [2] Soweit dies nicht geschieht, sind die obersten Landesbehörden ermächtigt, das Nähere zu regeln. (2) [1] Das Nähere regelt die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats. [2] Soweit dies nicht geschieht, sind die obersten Landesbehörden ermächtigt, das Nähere zu regeln.
[16. Februar 1924–1. Oktober 1953]
1§ 28b.
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann dem Verurteilten gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen.
(2) [1] Das Nähere regelt die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats. [2] Soweit dies nicht geschieht, sind die obersten Landesbehörden ermächtigt, das Nähere zu regeln.
Anmerkungen:
1. 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.