§ 291 StGB. Wucher
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. August 1997]
1§ 291. Wucher.
(1) [1] Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
- 1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
- 2. für die Gewährung eines Kredites,
- 3. für eine sonstige Leistung oder
- 4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
(2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
- 2. die Tat gewerbsmäßig begeht,
- 3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt.
- Anmerkungen:
- 1. 20. August 1997: Artt. 1 Nr. 2, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997.