§ 295 StGB. Einziehung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Januar 1975] | [1. Oktober 1968] | 
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| § 295. Einziehung | § 295 | 
| [1] Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden. | [1] Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. [2] § 40a ist anzuwenden. | 
    [1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
    1§ 295.  [1] Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. [2] § 40a ist anzuwenden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 16, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.