§ 298 StGB. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. April 1958]
1§ 298. Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft, oder sich verborgen hält, um sich dem übernommenen Dienste zu entziehen, wird, ohne Unterschied, ob das Vergehen im Inlande oder im Auslande begangen worden ist, mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.