§ 299b StGB. Bestechung im Gesundheitswesen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[4. Juni 2016]
1§ 299b. Bestechung im Gesundheitswesen. Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er
- 1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
- 2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
- 3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
- Anmerkungen:
- 1. 4. Juni 2016: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2016.