§ 30 StGB. Versuch der Beteiligung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. Januar 1975]
    1§ 30. Versuch der Beteiligung. 
        
            (1) [1] Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. [2] Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. [3] § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
        
        (2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.