§ 301 StGB. Strafantrag
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [26. November 2015]
    1§ 301. Strafantrag. 
        
(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 20. August 1997: Artt. 1 Nr. 3, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997.
 - 2. 26. November 2015: Artt. 1 Nr. 12, 11 des Zweiten Gesetzes vom 20. November 2015.