§ 302 StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [4. Juni 2016] | [26. November 2015] | 
|---|---|
| § 302. Erweiterter Verfall | § 302. Erweiterter Verfall | 
| In den Fällen der §§ 299, 299a und 299b ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. | In den Fällen des § 299 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. | 
    [26. November 2015–4. Juni 2016]
    1§ 302. Erweiterter Verfall. In den Fällen des § 299 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
- Anmerkungen:
 - 1. 26. November 2015: Artt. 1 Nr. 13, 11 des Zweiten Gesetzes vom 20. November 2015.