§ 302a StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. August 1976/1. September 1976–20. August 1997]
    1§ 302a. Wucher. 
        
            (1) [1] Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
                
        - 1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
 - 2. für die Gewährung eines Kredites,
 - 3. für eine sonstige Leistung oder
 - 4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
 
            (2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
                
    
- 1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
 - 2. die Tat gewerbsmäßig begeht,
 - 3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1976/1. September 1976: Artt. 1 Nr. 6, 7 § 4 des Gesetzes vom 29. Juli 1976.