§ 303a StGB. Datenveränderung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[11. August 2007] | [1. August 1986] |
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§ 303a. Datenveränderung | § 303a. Datenveränderung |
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. |
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend. |
[1. August 1986–11. August 2007]
1§ 303a. Datenveränderung.
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1986: Artt. 1 Nr. 17, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.