§ 303c StGB. Strafantrag

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[11. August 2007]
1§ 303c. Strafantrag. In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Anmerkungen:
1. 11. August 2007: Artt. 1 Nr. 7, 3 des Gesetzes vom 7. August 2007.