§ 305a StGB. Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [5. November 2011] | [1. Januar 1987] | 
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| § 305a. Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel | § 305a. Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel | 
| (1) Wer rechtswidrig | (1) Wer rechtswidrig | 
| 1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder | 1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder | 
| 2. ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder | 2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder | 
| 3. ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes | der Bundeswehr | 
| ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 
| (2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. | 
    [1. Januar 1987–5. November 2011]
    1§ 305a. Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel. 
        
            (1) Wer rechtswidrig
            
        - 1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder
 - 2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1987: Artt. 1 Nr. 4, 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986.