§ 306 StGB. Brandstiftung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Januar 1975] | [1. September 1969] | 
|---|---|
| § 306 | |
| § 306. Schwere Brandstiftung | |
| Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in Brand setzt | Wegen Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich in Brand setzt | 
| 1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude, | 1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude, | 
| 2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung von Menschen dienen, oder | 2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung von Menschen dienen, oder | 
| 3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen. | 3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen. | 
    [1. September 1969–1. Januar 1975]
    1§ 306. Wegen Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich in Brand setzt
        
- 1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude,
 - 2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur Wohnung von Menschen dienen, oder
 - 3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten pflegen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.