§ 309 StGB. Mißbrauch ionisierender Strahlen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][15. September 1941]
§ 309 § 309
Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den §§ 306 und 308 bezeichneten Art herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft; ist durch den Brand der Tod eines Menschen verursacht worden, so beträgt die Freiheitsstrafe mindestens einen Monat und höchstens fünf Jahre. Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den §§ 306 und 308 bezeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft; ist durch den Brand der Tod eines Menschen verursacht worden, so beträgt die Gefängnisstrafe mindestens einen Monat.
[15. September 1941–1. September 1969]
1§ 309. Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den §§ 306 und 308 bezeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft; ist durch den Brand der Tod eines Menschen verursacht worden, so beträgt die Gefängnisstrafe mindestens einen Monat.
Anmerkungen:
1. 15. September 1941: §§ 6 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. September 1941.