§ 311 StGB. Freisetzen ionisierender Strahlen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[14. Dezember 2011]
1§ 311. Freisetzen ionisierender Strahlen.
2(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Absatz 1 Nummer 4, 5, Absatz 2)
- 1. ionisierende Strahlen freisetzt oder
- 2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer fahrlässig
- 1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs herbeizuführen oder
- 2. in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 80, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 2. 14. Dezember 2011: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011.