§ 311a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969, 1. April 1970][2. Juni 1964/6. Juni 1964]
§ 311a § 311a
(1) Wer zur Vorbereitung einer nach § 311 Abs. 1 strafbaren Handlung, die durch Sprengstoff begangen werden soll, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (1) Wer zur Vorbereitung einer nach § 311 Abs. 1 strafbaren Handlung, die durch Sprengstoff begangen werden soll, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis von drei Monaten bis zu drei Jahren.
[2. Juni 1964/6. Juni 1964–1. September 1969, 1. April 1970]
1§ 311a.
(1) Wer zur Vorbereitung einer nach § 311 Abs. 1 strafbaren Handlung, die durch Sprengstoff begangen werden soll, Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis von drei Monaten bis zu drei Jahren.
Anmerkungen:
1. 2. Juni 1964/6. Juni 1964: Artt. 1 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 1. Juni 1964.