§ 311c StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. November 1994–1. April 1998]
1§ 311c. Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage.
2(1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2) oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusammenhängt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht.
3(4) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
4(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 2, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.
2. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.
3. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.
4. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. c, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.

Umfeld von § 311c StGB

§ 311b StGB

§ 311c StGB

§ 311d StGB