§ 311d StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. November 1994] | [1. Juli 1980] | 
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| § 311d. Freisetzen ionisierender Strahlen | § 311d. Freisetzen ionisierender Strahlen | 
| (1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Nr. 4, 5) | (1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten | 
| 1. ionisierende Strahlen freisetzt oder | 1. ionisierende Strahlen freisetzt oder | 
| 2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt, | 2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt, | 
| die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | 
| (2) Der Versuch ist strafbar. | (2) Der Versuch ist strafbar. | 
| (3) Wer fahrlässig | (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. | 
| 1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs herbeizuführen oder | (4) Verwaltungsrechtliche Pflichten im Sinne des Absatzes 1 verletzt, wer grob pflichtwidrig gegen eine Rechtsvorschrift, vollziehbare Untersagung, Anordnung oder Auflage verstößt, die dem Schutz vor den von ionisierenden Strahlen | 
| 2. in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt, | |
| wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | |
| (4) (weggefallen) | oder von einem Kernspaltungsvorgang ausgehenden Gefahren dient. | 
    [1. Juli 1980–1. November 1994]
    1§ 311d. Freisetzen ionisierender Strahlen. 
        
            (1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
            
        - 1. ionisierende Strahlen freisetzt oder
 - 2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt,
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
        (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
        (4) Verwaltungsrechtliche Pflichten im Sinne des Absatzes 1 verletzt, wer grob pflichtwidrig gegen eine Rechtsvorschrift, vollziehbare Untersagung, Anordnung oder Auflage verstößt, die dem Schutz vor den von ionisierenden Strahlen oder von einem Kernspaltungsvorgang ausgehenden Gefahren dient.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 8, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980.