§ 313 StGB. Herbeiführen einer Überschwemmung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. April 1970, 1. Januar 1975] | [1. September 1969, 1. April 1970] | 
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| § 313. Herbeiführen einer sachengefährdenden Überschwemmung | § 313 | 
| (1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum eine Überschwemmung herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | (1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich eine Überschwemmung herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. | 
| (2) Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. | (2) Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines Eigenthums gerichtet gewesen, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. | 
    [1. September 1969, 1. April 1970–1. April 1970, 1. Januar 1975]
    1§ 313. 
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
 - 2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
 - 3. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 88, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.