§ 323b StGB. Gefährdung einer Entziehungskur

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 1980]
1§ 323b. Gefährdung einer Entziehungskur. Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund behördlicher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters oder seines Beauftragten alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel verschafft oder überläßt oder ihn zum Genuß solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1980: Artt. 1 Nr. 16, 17 des Gesetzes vom 28. März 1980.