§ 324a StGB. Bodenverunreinigung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. November 1994]
    1§ 324a. Bodenverunreinigung. 
        
            (1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch
            
        - 1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder
 - 2. in bedeutendem Umfang
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
        (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 7, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.