§ 325a StGB. Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1968] |
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§ 325a. Einziehung | § 325a |
Ist eine Straftat nach den §§ 310b bis 311b, 316c oder 324 begangen worden, so können | Ist eine Straftat nach den §§ 311, 311a oder 324 begangen worden, so können |
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und | 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und |
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 311b, 316c oder 324 bezieht, | 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 311a oder § 324 bezieht, |
eingezogen werden. | eingezogen werden. |
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 325a. Ist eine Straftat nach den §§ 311, 311a oder 324 begangen worden, so können
- 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 311a oder § 324 bezieht,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 21, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.