§ 330 StGB. Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[14. Dezember 2011] | [1. April 1998] |
---|---|
§ 330. Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat | § 330. Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat |
(1) [1] In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter | (1) [1] In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter |
1. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann, | 1. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann, |
2. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet, | 2. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet, |
3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder | 3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten nachhaltig schädigt oder |
4. aus Gewinnsucht handelt. | 4. aus Gewinnsucht handelt. |
(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 | (2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 |
1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder | 1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder |
2. den Tod eines anderen Menschen verursacht, | 2. den Tod eines anderen Menschen verursacht, |
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist. | wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist. |
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. | (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. |
[1. April 1998–14. Dezember 2011]
1§ 330. Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat.
2(1) [1] In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 31. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
- 42. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
- 53. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten nachhaltig schädigt oder
- 64. aus Gewinnsucht handelt.
7(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329
- 1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2. den Tod eines anderen Menschen verursacht,
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 14, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.
- 2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 90 Buchst. a, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 3. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 90 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 4. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 90 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 5. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 90 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 6. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 90 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 7. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 90 Buchst. c, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 8. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 90 Buchst. c, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.