§ 330 StGB. Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [14. Dezember 2011] | [1. April 1998] | 
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| § 330. Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat | § 330. Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat | 
| (1) [1] In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter | (1) [1] In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter | 
| 1. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann, | 1. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann, | 
| 2. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet, | 2. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet, | 
| 3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder | 3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten nachhaltig schädigt oder | 
| 4. aus Gewinnsucht handelt. | 4. aus Gewinnsucht handelt. | 
| (2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 | (2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 | 
| 1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder | 1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder | 
| 2. den Tod eines anderen Menschen verursacht, | 2. den Tod eines anderen Menschen verursacht, | 
| wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist. | wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist. | 
| (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. | (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. | 
    [1. April 1998–14. Dezember 2011]
    1§ 330. Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat. 
        
            2(1) [1] In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
                
        - 31. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
 - 42. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
 - 53. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten nachhaltig schädigt oder
 - 64. aus Gewinnsucht handelt.
 
            7(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329
            
        
    
- 1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
 - 2. den Tod eines anderen Menschen verursacht,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 14, 13 des Gesetzes vom 27. Juni 1994.
 - 2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 90 Buchst. a, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
 - 3. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 90 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
 - 4. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 90 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
 - 5. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 90 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
 - 6. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 90 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Doppelbuchst. bb, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
 - 7. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 90 Buchst. c, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
 - 8. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 90 Buchst. c, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.