§ 333 StGB. Vorteilsgewährung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. April 1970] | [20. März 1876] | 
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| § 333 | § 333 | 
| (1) Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten Macht Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn zu einer Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, zu bestimmen, wird wegen Bestechung mit | (1) Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten Macht Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn zu einer Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, zu bestimmen, wird wegen Bestechung mit Gefängniß bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. | 
| Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark erkannt werden. | 
| (2) (weggefallen) | 
    [20. März 1876–1. April 1970]
    1§ 333. 
        
(1) Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten Macht Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn zu einer Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, zu bestimmen, wird wegen Bestechung mit Gefängniß bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
 - 2. 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.