§ 335 StGB. Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. August 1997]
1§ 335. Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung.
(1) In besonders schweren Fällen wird
-
1. eine Tat nach
- a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
- b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
- 2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
- 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
- 2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
- 3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
- Anmerkungen:
- 1. 20. August 1997: Artt. 1 Nr. 9, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997.