§ 337 StGB. Schiedsrichtervergütung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. August 1997]
1§ 337. Schiedsrichtervergütung. Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 335, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet, verspricht oder gewährt.
Anmerkungen:
1. 20. August 1997: Artt. 1 Nr. 11, 15 des Gesetzes vom 13. August 1997.

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