§ 345 StGB. Vollstreckung gegen Unschuldige
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Oktober 1953] | [1. Januar 1934] | 
|---|---|
| § 345 | § 345 | 
| (1) Ein Beamter, der vorsätzlich eine Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung vollstreckt, die nicht zu vollstrecken ist, wird mit Zuchthaus bestraft. | (1) Ein Beamter, der vorsätzlich eine Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung vollstreckt, die nicht zu vollstrecken ist, wird mit Zuchthaus bestraft. | 
| (2) Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Gefängnißstrafe oder Einschließung bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu neunhundert Mark ein. | (2) Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Gefängnißstrafe oder Festungshaft bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu neunhundert Mark ein. | 
    [1. Januar 1934–1. Oktober 1953]
    1§ 345. 
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
 - 2. 1. Januar 1934: Artt. 3 Nr. 18, 4 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.
 - 3. 20. März 1876: Artt. IV, V des Gesetzes vom 26. Februar 1876, Art. 2 S. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871, Bundes-Gesetzblatt 1871 Nummer 16 vom 20. April 1871 Seite 63-85.