§ 363 StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 363. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen wird bestraft, wer einem Verbot der zuständigen Dienststelle zuwider eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.