§ 39 StGB. Bemessung der Freiheitsstrafe
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Juni 1934] | [1. Januar 1872] | 
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| § 39 | § 39 | 
| Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen: | Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen: | 
| 1. dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der höheren Landespolizeibehörde untersagt werden; | 1. dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der höheren Landespolizeibehörde untersagt werden; | 
| 2. (weggefallen) | 2. die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer aus dem Bundesgebiete zu verweisen; | 
| 3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen. | 3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen. | 
    [1. Januar 1872–1. Juni 1934]
    1§ 39. Die Polizei-Aufsicht hat folgende Wirkungen:
        
- 1. dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der höheren Landespolizeibehörde untersagt werden;
 - 2. die höhere Landespolizeibehörde ist befugt, den Ausländer aus dem Bundesgebiete zu verweisen;
 - 3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschränkung hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.