§ 4 StGB. Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. März 1999]
1§ 4. Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen. Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Anmerkungen:
1. 1. März 1999: Artt. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. August 1998.

Umfeld von § 4 StGB

§ 3 StGB. Geltung für Inlandstaten

§ 4 StGB. Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen

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