§ 40 StGB. Verhängung in Tagessätzen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. Oktober 1968]
1§ 40.
(1) Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht, oder welche zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt sind, können, sofern sie dem Thäter oder einem Theilnehmer gehören, eingezogen werden.
(2) Die Einziehung ist im Urtheile auszusprechen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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