§ 42f StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 42f.
(1) [1] Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt darf vom Beginn der Unterbringung an nicht länger als zwei Jahre dauern. [2] Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung ist an keine Frist gebunden.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so ordnet das Gericht die Entlassung des Untergebrachten an, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine mit Strafe bedrohten Handlungen mehr begehen wird.
(3) [1] Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die Entlassung des Untergebrachten nach Absatz 2 anzuordnen ist. [2] Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. [3] Die Fristen betragen bei der Unterbringung
  • in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
  • in einer Heil- oder Pflegeanstalt ein Jahr,
  • in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.
(4) [1] Das Gericht kann die in Absatz 3 genannten Fristen kürzen. [2] Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
(5) [1] Die in Absatz 3 genannten Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. [2] Lehnt das Gericht die Anordnung der Entlassung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
(6) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nach § 42c an, so ist eine frühere Anordnung der gleichen Maßregel erledigt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 18, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

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