§ 44 StGB. Fahrverbot

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953][15. Juni 1943]
§ 44 § 44
(1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen kann milder bestraft werden als das vollendete. (1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen kann milder bestraft werden als das vollendete.
(2) Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslangem Zuchthaus bedroht, so kann auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren erkannt werden. (2) Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bedroht, so kann auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren erkannt werden.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
(4) [1] In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Viertheil des Mindestbetrages der auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits- und Geldstrafe ermäßigt werden. [2] Ist hiernach Zuchthausstrafe unter einem Jahre verwirkt, so ist dieselbe nach Maßgabe des § 21 in Gefängniß zu verwandeln. (4) [1] In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Viertheil des Mindestbetrages der auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits- und Geldstrafe ermäßigt werden. [2] Ist hiernach Zuchthausstrafe unter einem Jahre verwirkt, so ist dieselbe nach Maßgabe des § 21 in Gefängniß zu verwandeln.
[15. Juni 1943–1. Oktober 1953]
1§ 44.
2(1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen kann milder bestraft werden als das vollendete.
3(2) Ist das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bedroht, so kann auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren erkannt werden.
4(3) (weggefallen)
(4) [1] In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Viertheil des Mindestbetrages der auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits- und Geldstrafe ermäßigt werden. [2] Ist hiernach Zuchthausstrafe unter einem Jahre verwirkt, so ist dieselbe nach Maßgabe des § 21 in Gefängniß zu verwandeln.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 15. Juni 1943: Art. 1 Abs. 1 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
3. 15. Juni 1943: Art. 1 Abs. 1 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
4. 15. Juni 1943: Art. 1 Abs. 2 der Zweiten Verordnung vom 29. Mai 1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.