§ 46 StGB. Grundsätze der Strafzumessung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. April 1987] | [1. Januar 1975] | 
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| § 46. Grundsätze der Strafzumessung | § 46. Grundsätze der Strafzumessung | 
| (1) [1] Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. [2] Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. | (1) [1] Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. [2] Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. | 
| (2) [1] Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. [2] Dabei kommen namentlich in Betracht: | (2) [1] Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. [2] Dabei kommen namentlich in Betracht: | 
| - die Beweggründe und die Ziele des Täters, | - die Beweggründe und die Ziele des Täters, | 
| - die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, | - die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, | 
| - das Maß der Pflichtwidrigkeit, | - das Maß der Pflichtwidrigkeit, | 
| - die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, | - die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, | 
| - das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie | - das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie | 
| - sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. | - sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen. | 
| (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. | (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. | 
    [1. Januar 1975–1. April 1987]
    1§ 46. Grundsätze der Strafzumessung. 
        
            (1) [1] Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. [2] Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
        
        
            (2) [1] Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. [2] Dabei kommen namentlich in Betracht:
                
        - – die Beweggründe und die Ziele des Täters,
 - – die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
 - – das Maß der Pflichtwidrigkeit,
 - – die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
 - – das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
 - – sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen.
 
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.