§ 50a StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
    1§ 50a. 
        
            (1) Handelt jemand
            
        - 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
 - 2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder
 - 3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
 
            (2) [1] Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
                
        - 1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
 - 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die den Inhaber des Betriebes treffen,
 
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1968: Artt. 1 Nr. 7, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.