§ 55 StGB. Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–20. März 1876]
1§ 55. Wer bei Begehung einer Handlung das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, kann wegen derselben nicht strafrechtlich verfolgt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 55 StGB

§ 54 StGB. Bildung der Gesamtstrafe

§ 55 StGB. Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

§ 56 StGB. Strafaussetzung