§ 55 StGB. Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. Januar 1872–20. März 1876]
    1§ 55. Wer bei Begehung einer Handlung das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, kann wegen derselben nicht strafrechtlich verfolgt werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.