§ 56d StGB. Bewährungshilfe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Mai 1986][1. Januar 1975]
§ 56d. Bewährungshilfe § 56d. Bewährungshilfe
(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten. (1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten.
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist. (2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist.
(3) [1] Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. [2] Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. [3] Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. [4] Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit. (3) [1] Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. [2] Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. [3] Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. [4] Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit.
(4) [1] Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. [2] Es kann ihm für seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen. (4) [1] Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. [2] Es kann ihm für seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.
(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt. (5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.
[1. Januar 1975–1. Mai 1986]
1§ 56d. Bewährungshilfe.
(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten.
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist.
(3) [1] Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. [2] Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. [3] Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. 2[4] Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit.
(4) [1] Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. [2] Es kann ihm für seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.
(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 16, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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