§ 56f StGB. Widerruf der Strafaussetzung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. April 1998] | [1. Mai 1986] | 
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| § 56f. Widerruf der Strafaussetzung | § 56f. Widerruf der Strafaussetzung | 
| (1) [1] Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte | (1) [1] Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte | 
| 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, | 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, | 
| 2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder | 2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder | 
| 3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt. [2] Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist. | 3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt. [2] Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist. | 
| (2) [1] Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, | (2) [1] Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, | 
| 1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder | 1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder | 
| 2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern. [2] In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden. | 2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern. [2] In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden. | 
| (3) [1] Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. [2] Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen. | (3) [1] Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. [2] Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Nr. 2, 3 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen. | 
    [1. Mai 1986–1. April 1998]
    1§ 56f. Widerruf der Strafaussetzung. 
        
            2(1) [1] Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte
                
        - 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
 - 2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder
 - 3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
 
            3(2) [1] Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
                
        - 1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
 - 2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
 
            (3) [1] Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. 4[2] Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Nr. 2, 3 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
 - 2. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
 - 3. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
 - 4. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 17 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.