§ 57 StGB. Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2017]
1§ 57. 2Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe.
(1) 3[1] Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
  • 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
  • 42. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
  • 53. die verurteilte Person einwilligt.
6[2] Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
7(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
  • 81. die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
  • 92. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) 10[1] Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. 11[2] Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
12(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
13(5) [1] Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. 14[2] Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
15(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.
16(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. Mai 1982: Artt. 1 Nr. 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1981.
3. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 19 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
5. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.
6. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.
7. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
8. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.
9. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.
10. 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 3 Buchst. a, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
11. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.
12. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
13. 31. Dezember 2006: Artt. 22 Nr. 3 Buchst. b, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006.
14. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. d, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.
15. 1. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 11, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.
16. 18. April 2007: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. f, 5 des Gesetzes vom 13. April 2007.

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