§ 58 StGB. Gesamtstrafe und Strafaussetzung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. Januar 1872–1. Januar 1934]
    1§ 58. Ein Taubstummer, welcher die zur Erkenntniß der Strafbarkeit einer von ihm begangenen Handlung erforderliche Einsicht nicht besaß, ist freizusprechen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.