§ 60 StGB. Absehen von Strafe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1934][1. Januar 1872]
§ 60 § 60
Eine erlittene Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden. Eine erlittene Untersuchungshaft kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden.
[1. Januar 1872–1. Januar 1934]
1§ 60. Eine erlittene Untersuchungshaft kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweise angerechnet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.