§ 63 StGB. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [1. Januar 1872–15. Juni 1943]
    1§ 63.  [1] Der Antrag kann nicht getheilt werden. [2] Das gerichtliche Verfahren findet gegen sämmtliche an der Handlung Betheiligte (Thäter und Theilnehmer), sowie gegen den Begünstiger statt, auch wenn nur gegen eine dieser Personen auf Bestrafung angetragen worden ist.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.